Anwaltskanzlei für Familienrecht und Scheidung

sowie Sorgerecht und Mediation

 

Anwaltskanzlei am Opernplatz

 

Trennungsunterhalt

 
 
Hintergrund des Trennungsunterhaltes ist es, für beide Ehepartner die Lebensverhältnisse, die während des Zusammenlebens während der Ehezeit herrschten, für die Zeit der Trennung zu wahren. Nach der Scheidung gilt dieser Grundsatz nicht mehr. Von dem bedürftigen geschiedenen Ehegatten wird mehr Eigenverantwortung erwartet. Nach der rechtskräftigen Scheidung kann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.
 
Nach § 1361 I 1 BGB kann bei Trennung ein Ehegatte von dem anderen den nach den ehelichen Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen.
 
Trennungsunterhalt steht demjenigen zu, der sich aus einzusetzenden Eigenmitteln bzw. aus zumutbarer Erwerbstätigkeit nicht angemessen selbst unterhalten kann, also seinen sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Bedarf nicht decken kann.
 
Trennungsunterhalt setzt neben dem Getrenntleben (was grundsätzlich auch in der Ehewohnung erfolgen kann), den Bestand der Ehe und die Leistungsfähigkeit beim Unterhaltspflichtigen (also entsprechende Einkünfte) und die Bedürftigkeit beim Unterhaltsberechtigten voraus.
 
Trennungsunterhalt betrifft grundsätzlich den Zeitraum zwischen der Trennung und der rechtskräftigen Scheidung der Ehe.
 
Auf den Trennungsunterhalt kann nicht wirksam im Voraus verzichtet werden. In einem Ehevertrag oder in einer Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen sind daher nur Regelungen möglich, die die Zahlungsweisen betreffen und/oder den Anspruch beschränken. Ein vollständiger Ausschluss ist nicht möglich.
 
Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nicht, wenn das Einkommen beider Ehegatten nach Abzügen gleich hoch ist.
 
Um Trennungsunterhalt beanspruchen zu können, muss dieser vom Ehegatten verlangt werden.
 
Für den Unterhaltsberechtigten gilt:
 
Trennungsunterhalt muss rechtzeitig und verzugsbegründend geltend gemacht werden
 
Die Aufforderung muss hinreichend konkret und nachweisbar sein
 
An dieser Stelle ist im Streitfall die Beauftragung eines Rechtsanwalts ratsam. Trennungsunterhalt kann für die Vergangenheit nämlich nur gefordert werden, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte wirksam in Verzug gesetzt wurde oder bereits eine Unterhaltsklage zugestellt, ein Urteil bzw. Beschluss des Familiengerichts ergangen oder einer notariellen Vereinbarung geschlossen wurde.
 
Für den Unterhaltsverpflichteten gilt:
 
Trennungsunterhalt muss erst ab Inverzugsetzung gezahlt werden
 
Auf der anderen Seite drohen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts und / oder Gerichtskosten, falls Trennungsunterhalt trotz Verzugs nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt wird, da diese Kosten nach Inverzugsetzung von dem Unterhaltspflichtigen zurückgefordert werden können.
 
Zu viel geleisteter Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden.
 

SO WIRD DER TRENNUNGS­UNTERHALT BERECHNET

Die Höhe des Trennungsunterhalts wird in einer dreistufigen Berechnung ermittelt, der Bedarfsermittlung, der Prüfung der Bedürftigkeit und im Anschluss die Prüfung der Leistungsfähigkeit.
 
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in Höhe von 3/7 der Differenz aus dem bereinigten Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit der Ehegatten. Aus allen anderen Einkünften (etwa Vermietung, Verpachtung oder Vermögenserträge) besteht Anspruch auf die hälftigen Einnahmen.
 
Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach dem die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden monatlichen Einkommen.
 
Zu berücksichtigen sind sämtliche Einkommensarten, also Einnahmen aus selbstständiger und unselbständiger Tätigkeit, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalanlagen, Steuererstattungen bzw. -nachzahlungen, usw. Bei Gesamteinkünften eines Jahres, etwa bei Selbständigen, ist ein durchschnittliches monatliches Einkommen anzusetzen.
 
Das monatliche Einkommen ist durch folgende Positionen (nicht abschließend) zu bereinigen:
 
berufsbedingte Aufwendungen
 
notwendige Fahrtkosten
 
zusätzliche Altersvorsorge
 
Kosten der Krankenversicherung
 
Unterhaltsansprüche
 
Erwerbsanreiz
 
Das ermittelte Einkommen ist um folgende Positionen (nicht abschließend) zu erhöhen:
 
Geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens
 
Verpflegungsmehraufwendungen
 
Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten, wenn die Einkommensverhältnisse nicht klar sind.
 
Erzielen beide Ehegatten Einkommen, werden die bereinigten Einkünfte der Ehegatten addiert – die Hälfte der Summe ergibt den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten.
 
Hat nur einer der beiden Ehegatten Einkünfte, entspricht der Bedarf der Hälfte des bereinigten Einkommens.
 
Sollten die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht bekannt oder in Streit sein, kann der Unterhaltsberechtigte einen Auskunftsanspruch stellen.
 

Bedürftigkeit des Berechtigten

In einem weiteren Schritt wird die Bedürftigkeit des Berechtigten ermittelt. Etwaig vorhandenes Eigeneinkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten mindert dessen Bedarf. Es sind im Wesentlichen 2 Fallgruppen, in denen das Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht schon in der Einkommensermittlung Berücksichtigung gefunden hat:
 
Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten: Ausnahmsweise kann den Unterhaltsberechtigten auch schon während der Trennungszeit eine Erwerbsobliegenheit treffen, wenn, der Trennungszeitpunkt schon länger andauert.
 
Zusammenleben mit neuem Partner: Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte mit einem neuen Partner zusammen und führt er für den neuen Partner den Haushalt, kann die Anrechnung fiktiven Einkommen in Betracht kommen.
 

Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Von dem bereinigten Einkommen des Unterhaltsverpflichteten verbleibt diesem ein Selbstbehalt in Höhe von derzeit 1.200,00 €.

Rechtsanwalt & Mediator Arash Shobeiry
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Rechtsanwältin & Fachanwältin für Steuerrecht
(im Angestelltenverhältnis)
Petra M. Debring

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