Anwaltskanzlei für Familienrecht und Scheidung

sowie Sorgerecht und Mediation

 

Anwaltskanzlei am Opernplatz

 

Sorgerecht

 
 
Im Bereich des Sorgerechts und Umgangsrechts kann es zwischen den Eltern bei Trennung und Scheidung zu Streitigkeiten kommen.
 
Dabei können solche Streitigkeiten unterschiedlich ausgeprägt sein. Manchmal sind sich die geschiedenen Ehegatten nicht einig, wer das Sorgerecht für die Kinder bekommen soll, oder wer, wann, wie viel Umgang bekommen soll.
 
Das Sorgerecht betrifft unterschiedliche Belange eines Kindes. Es umfasst die Personen- und die Vermögenssorge für das Kind.
 
Mit der Personensorge sind je nach Kindesalter Angelegenheiten wie Pflege, medizinische Behandlung Erziehung, oder (Schul-)Ausbildung des Kindes gemeint. Es handelt sich also um jene Bereiche, die für den berufliche oder die charakterliche Entwicklung eines Kindes, aber auch das körperliche und seelische Wohlbefinden von Bedeutung sind. Mit Vermögenssorge sind die finanziellen Belange eines Kindes gemeint.
 
Es ist zwischen Angelegenheiten von erheblichem Belang, die nicht einseitig getroffen werden können, und solchen des täglichen Lebens, zu unterscheiden. Angelegenheiten von erheblichem Belang sind etwa Auslandsurlaub, operative Eingriffe oder Wahl der Schulform. Alltägliche Entscheidungen betreffen sind etwa Ernährung oder Bekleidung. Angelegenheiten des täglichen Lebens können durch den betreuenden Elternteil einseitig getroffen werden.
 
Der Gesetzgeber geht zunächst davon aus, dass die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts dem Kindeswohl entspricht.
 

Die alleinige elterliche Sorge

Der Gesetzgeber geht von der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts aus. Das alleinige Sorgerecht kann durch das Familiengericht übertragen werden, wenn dieses dem Kindeswohl entspricht. Das Familiengericht wird prüfen, ob es bei der gesetzlichen Wertung verbleibt oder die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf eines der Elternteile verhältnismäßig ist. Hierzu gibt es Kriterien, die das Gericht überprüfen wird (Kontinuität, Förderung und soziale Bindung).
 
Die Kontinuität soll stabile Erziehung des Kindes gewährleisten.
 
Unter dem Förderungsaspekt wird das das Gericht prüfen, bei welchem Elternteil das Kind die geeignete Entwicklungsgrundlage hat (etwa durch Bildungsstand und finanzielle Mittel).
 
Unter dem Aspekt der sozialen Bindungen wird das Gericht prüfen, dass das Kind nicht von seinem sozialen Umfeld, von Geschwistern und anderen Verwandten, Freundeskreis und Schule getrennt wird.
 
Gründe für die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf einen Elternteil können sein:
 
 Schwerwiegende Fehler in der Erziehung
 
 Gefährdung vom Kindervermögen
 
 Gesundheitsgefährdung
 
 Kindesvernachlässigung
 
 Gefährdung durch Dritte
 
 Vernachlässigung der Schulpflichten

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