Anwaltskanzlei für Familienrecht und Scheidung

sowie Sorgerecht und Mediation

 

Anwaltskanzlei am Opernplatz

 

Zugewinnausgleich

 
Die Anwaltskanzlei am Opernplatz verfügt über ein eigenes Steuerbüro. Das Steuerbüro berät und vertritt Mandanten in sämtlichen steuerrechtlichen Angelegenheiten, die auch von einem Steuerberater angeboten werden. Auch Bereiche, die von einem Steuerberater nicht abgedeckt werden, werden vom Steuerbüro übernommen. Das Steuerbüro ermöglicht der Anwaltskanzlei am Opernplatz im familienrechtlichen Bereich, auch die steuerrechtliche Auswirkung einer Trennung bzw. Scheidung zu überprüfen und sie diesbezüglich bestmöglich zu beraten und zu vertreten. Fragen wie „Wann muss ich meine Steuerklasse abändern?“ oder „Ist die Zahlung einer Kompensation im Wege des Ausschlusses des Zugewinnausgleiches für den Empfänger steuerpflichtig?“ können beispielsweise für Themen stehen, die steuerrechtlich relevant sind. Hierzu können die Angaben unter „Das Steuerbüro“ eine kurze Darstellung der Tätigkeit des Steuerbüros für Sie darstellen.

 

Der Zugewinnausgleich

Wer keinen notariellen Ehevertrag abgeschlossen hat, lebt während der Ehezeit in einer Zugewinngemeinschaft.
 
Wer sich scheiden lässt und in der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, kann von dem Partner die Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Vermögens verlangen. Es wird jedoch nicht das gesamte Vermögen geteilt, sondern nur der Vermögenszuwachs nach der Eheschließung. Dazu gehören zum Beispiel auch Abfindungen und Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Bei einer Erbschaft oder Schenkung wird nur der Wertzuwachs ausgeglichen, die Erbschaft selbst aber nicht.
 
Ein Zugewinnausgleich wird nicht durchgeführt, wenn keiner der Parteien einen Antrag stellt oder sich dieser erübrigt, da Ehemann und Ehefrau während der Ehe gleich viel hinzugewonnen haben. Eheleute können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der Zugewinnausgleich anders berechnet oder ausgeschlossen werden soll.
 
Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird durch dann im Rahmen des Scheidungsverfahrens durch das Gericht ausgeglichen. Der Ausgleich ist aber nicht zwingend, sondern erfolgt nur auf Antrag eines Ehegatten. Das gilt für alle Ehen, in denen das Ehepaar keinen Ehevertrag vor dem Notar hat aufsetzen lassen. Gleiches gilt für eingetragene Lebenspartnerschaften.
 
Wir empfehlen daher, dass Sie zunächst versuchen den Zugewinnausgleich einvernehmlich zu regeln. Für den Zugewinnausgleich fallen zusätzliche Anwalts- und Gerichtskosten an.
 
Bei höheren Ausgleichsansprüchen, Streitigkeiten oder in Fällen, in denen eine Immobilie oder ein Unternehmen Teil des Zugewinnausgleichsverfahrens ist, empfehlen wir, einen Rechtsanwalt für das Scheidungsverfahren zu beauftragen.
 
Der Rechtsanwalt wird prüfen, ob es kostengünstiger ist, den Zugewinnausgleich außergerichtlich geltend zu machen, um Gerichtskosten zu sparen.

 

Aspekte des Zugewinnausgleichs

Für den Fall, dass es doch zum Streit über den Zugewinnausgleich kommt, werden nachfolgend die wesentlichen Aspekte des Zugewinnausgleichs dargestellt:
 
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass während der Ehe in der Regel beide Eheleute oder zumindest einer von ihnen Vermögen hinzugewinnt. Der Zugewinn kann dabei in Form von Bankguthaben, Grundstücken, Wertpapieren, Versicherungen, Luxusgütern oder auch in einer eigenen Firma und abgetragenen Schulden bestehen.
 
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen dem Endvermögen eines Partners bei Scheidung und seinem Anfangsvermögen bei Heirat. Dabei sollen beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs während der Ehe teilhaben.
 
Dies bedeutet zum Beispiel, dass jedem Ehegatten ein Betrag in Höhe von 50.000 € zusteht, wenn zum Ehefrau und Ehemann zusammengerechnet während der Ehe um 100.000 Euro hinzugewonnen haben.
 
Der Zugewinnausgleich ist immer eine bestimmte Geldsumme gerichtet. Es kann nicht verlangt werden, dass bestimmte Gegenstände übertragen werden. Hat also zum Beispiel die Ehefrau während der Ehe weniger Vermögen hinzuerworben als der Ehemann, so kann die Ehefrau von ihm nur verlangen, dass der Ehemann ihr einen Ausgleich in Geld zahlt. Hingegen kann Sie nicht verlangen, dass ihr ein etwa ein Teil der Firma oder das Haus überlassen wird.

 

Berechnung des Zugewinnausgleichs

Für die genaue Berechnung des Zugewinnausgleichs ist eine Vermögensaufstellung erforderlich. Es wird das ganze vorhandene Vermögen in die Berechnung einbezogen.
 
Der Zugewinnausgleich durch Vergleich der beiden Gesamtvermögen der Ehegatten. Es wird bei beiden Ehegatten der Vermögenszuwachs während der Ehe bestimmt. Dazu berechnet man die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen.
 
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das er bei Eheschließung hatte.
 
Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat. Stichtag ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.
 
Nicht von Bedeutung ist, wer während der Ehe mehr verdient oder mehr gezahlt hat.
 
Der jeweilige Zugewinn der beiden Ehegatten wird nun verglichen. Ein Zugewinnausgleich erübrigt sich, wenn beide Ehegatten (in etwa) einen gleich hohen Zugewinn während der Ehezeit erzielt haben. Für jeden ist es für den Zugewinnausgleich natürlich von Vorteil, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen möglichst klein ist.
 
Es gilt der Grundsatz, dass jeder die für ihn günstigen Tatsachen beweisen muss. Wer keine Aufzeichnungen oder Nachweise (Sparbuch, Bankunterlagen …) über sein Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung hat, bei dem greift die gesetzliche Vermutung, dass sein Endvermögen seinen Zugewinn darstellt (§ 1377 Abs. 3 BGB).
 
Hatte ein Ehegatte bei Eheschließung nur Schulden oder waren seine Schulden höher als sein Vermögen, so werden diese berücksichtigt. Es wird ein sogenanntes negatives Anfangsvermögen angesetzt (§ 1374 Abs. 3 BGB).
 
Erbschaften und Schenkungen sollen beim Zugewinnausgleich außen vor bleiben. Deshalb werden sie zum Anfangsvermögen hinzugerechnet, auch wenn sie erst nach der Hochzeit erworben wurden (1374 Abs. 2 BGB). Dadurch soll erreicht werden, dass sich der Zugewinnausgleich wirklich nur auf das gemeinsam Erwirtschaftete beschränkt. Von der Erbschaft oder Schenkung profitiert der andere Ehegatte deshalb grundsätzlich nicht, weil so getan wird, als ob die Erbschaft schon bei der Hochzeit vorhanden war.
 
Zum Endvermögen gehört alles Vermögen, das zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehepartner an Vermögenswerten vorhanden ist. Schulden sind vom Vermögen abzuziehen. Zum Endvermögen zählen also:
Vermögen, das bereits bei Eheschließung vorhanden war,
Erbschaften und Schenkungen,
Vermögen, das mit ererbtem oder geschenktem Geld erworben wurde,
Schmerzensgeld (BGH, Urteil vom 27. Mai 1981,Az. IVb ZR 577/80) und
Lebensversicherungen, die nicht der Altersvorsorge, sondern der Vermögensbildung dienen und deshalb nicht unter den Versorgungsausgleich fallen. Als Wert wird der Rückkaufswert oder der Zeitwert angesetzt, wenn sie fortgeführt werden sollen.
Bei gemeinsamen Vermögenswerten wird der jeweilige Anteil berücksichtigt.
 
Das Endvermögen kann genau wie das Anfangsvermögen auch negativ sein, wenn ein Partner bei Zustellung des Scheidungsantrags Schulden hat (§ 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB).
 
Falls der Partner Vermögen verschwendet hat, wird der Betrag, der nicht mehr vorhanden ist, dem Endvermögen zugerechnet (§ 1375 Abs. 2 BGB). Hier können sich für den ausgleichsberechtigten Ehegatten beweisschwierigkeiten stellen. Allein ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse reicht hierzu nicht aus.

Rechtsanwalt & Mediator Arash Shobeiry
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